Es sind verschiedene Gaben; aber es ist ein Geist.
In den Gruppen und Kreisen findet in vielfältiger Weise das Gemeindeleben statt. Sie sind eingeladen in die Gruppen reinzuschnuppern und daran teilzunehmen.
Für manche Gruppen melden Sie sich bitte zuvor bei der Gruppenleitung an. Welche Gruppen dies betrifft, wird in der Gruppenbeschreibung angegeben.
Nach langer Zwangspause dürfen sich unsere Gruppen und Kreise wieder unter bestimmten Bedingungen im Gemeindezentrum treffen.
Mittlerweile sind nur noch die Inzidenzgrenzen 50 und 100 rechtlich relevant. Weiterhin gelten die bekannten Hygienemaßnahmen (Mindestabstand von 1,5 m, ausreichende Handhygiene, Belüftung) (§ 2 der 13. BayIfSMV). Dies gilt auch für vollständig geimpfte und genesene Personen.
Die einzelnen Gruppen müssen ihr Hygienekonzept überarbeiten und an die unten stehenden Richtlinien der ELKB anpassen. Dabei ist zu beachten, dass diese Regeln die Obergrenze für die Gruppengröße darstellen. Die tatsächliche Gruppengröße richtet sich wegen der nach wie vor geltenden Abstandsregeln nach der zu Verfügung stehenden Raumgröße.
Das überarbeitete Hygienekonzept muss dem Kirchenvorstand vorgelegt werden.
Auszug aus den derzeit gültigen Regeln (Update 41) der ELKB:
Veranstaltungen gemeindlicher Gruppen, auch wenn sie regelmäßig stattfinden, dürfen bei einer Inzidenz unter 50 in Gruppen bis zu 10 Personen stattfinden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist das (auch regelmäßige) Zusammenkommen von insgesamt 3 Hausständen mit bis zu 10 Personen erlaubt. Die zu den Hausständen gehörende Kinder bis 14 Jahren bleiben bei der Bestimmung der Gesamtzahl außer Betracht, ebenso die geimpften und genesenen Personen (§ 6 Abs. 1 und 2).
Gemeindliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Bei einer Inzidenz unter 50 sind Veranstaltungen bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel erlaubt (§ 7 Abs. 1).
Eine Vermietung gemeindlicher Räume ist zu diesem Zweck möglich.
Geimpfte oder genesene Personen gehören zu der Gesamtzahl dazu.
Zwischen einer Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen (§ 7 Abs. 1 Satz 2).